Bürgerbegehren zum Waldschlößchentunnel ist unzulässig

Rechtsaufsicht fordert Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses des Dresdner Stadtrates

Pressemitteilung 19/2008 vom 12. Juni 2008

Der am 30.04.2008 gefasste Beschluss des Dresdner Stadtrates, mit dem die Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Bau eines Elbtunnels an Stelle der in Bau befindlichen Waldschlößchenbrücke auf den Weg gebracht werden sollte, ist rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Regierungspräsidium Dresden nach gründlicher Prüfung zur Sache in einem Bescheid, der am heutigen 12.06.2008 der Landeshauptstadt Dresden übermittelt wurde. Der Stadt Dresden wird darin aufgegeben, den Beschluss des Stadtrats zur Zulassung des Bürgerbegehrens "Welterbe erhalten durch Elbtunnel am Waldschlößchen" aufzuheben.

Die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses resultiert aus der Unzulässigkeit des ihm zu Grunde liegenden Bürgerbegehrens. Dessen Unzulässigkeit wiederum ergibt sich bereits aus formalen Gründen. Die Zweimonatsfrist, innerhalb derer ein gegen einen Stadtratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren eingereicht werden muss, wurde nicht eingehalten. Maßgeblich hierfür war der Beschluss vom 15. und 16.05.1997, der die Entscheidung des Dresdner Stadtrats für den Bau einer Elbbrücke am Standort Waldschlößchen zum Inhalt hatte.

Darüber hinaus wird auch das erforderliche Unterstützungsquorum nicht erreicht. Die meisten der zum Tunnelbegehren vorgelegten Unterschriften sind vor Ablauf der durch den Bürgerentscheid vom 27.02.2005 ausgelösten dreijährigen Sperrfrist geleistet worden und somit nicht verwertbar.Aber auch inhaltlich genügt das Bürgerbegehren an mehreren Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weder die Fragestellung noch die zugehörige Begründung lassen erkennen, dass sich der Bau eines Tunnels an Stelle der Waldschlößchenbrücke aus rechtli¬chen oder tatsächlichen Gründen als überhaupt undurchführbar erweisen kann. Ebenso wird nicht deutlich gemacht, dass - falls der Tunnelbau genehmigungsfähig sein sollte - auf jeden Fall mit mehrjährigen Verzögerungen des Vorhaben gegenüber dem Brückenbau zu rechnen ist. Zudem werden die mit einem Tunnel verbundenen Mehrkosten zu niedrig beziffert.

Weiterhin fehlt dem Bürgerbegehren der vom Gesetzgeber geforderte Kostendeckungsvorschlag. Ausführungen zu möglichen finanziellen Konsequenzen des Bürgerbegehrens, die etwa in der Erhöhung einzelner kommunaler Steuern oder Abgaben bestehen können, werden nicht gemacht.

Die Dresdner Bürger konnten folglich anhand der vorliegenden Fragestellung und der zugehörigen Begründung nicht sachgerecht einschätzen, welche Konsequenzen eine Befürwortung oder Ablehnung des Tunnelbegehrens tatsächlich haben würde. Damit fehlte die grundlegende Bedingung für ein rechtskonformes Bürgerbegehren.

Die Stadt Dresden hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.

Regierungspräsidium Dresden

Pressesprecher Dr. Holm Felber
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